Unsere Vereinssatzung

Präambel

FUN ist der Zusammenschluss Michendorfer Unternehmer und anderer engagierter Menschen mit dem Ziel, die Entwicklung der Region mitzugestalten.

FUN versteht sich als Repräsentanz der Michendorfer Unternehmer.

FUN treibt den Austausch mit anderen Netzwerken / Institutionen / Vereinen aktiv voran und sucht Synergien zum Wohle der gesamten Gemeinde.

Respekt und Verbindlichkeit kennzeichnen das Miteinander

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt folgenden Namen:

Freies Unternehmernetzwerk Michendorf e.V.

  1. Sitz des Vereins ist Luckenwalder Straße 4, 14552 Michendorf

  2. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Der Verein verfolgt folgende Zwecke im Sinne des § 52 Absatz AO:

Adie Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke

B die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere zur Fachkräftesicherung und Nachwuchsgewinnung in der Region, sowie im Bereich Gesundheitsförderung für alle Altersstufen

 

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

ad A    

  • Unterhalten eines Netzwerkes von Unternehmern, Kommunen und Vereinen

  • Organisation von Veranstaltungen, Netzwerkabenden und Vorträgen, um den Austausch zwischen Unternehmern, Gemeinde und Vereinen zu fördern

  • Schaffen einer medialen Plattform für Unternehmen, Kommunen und Vereinen

ad B  Zusammenarbeit mit Bildungseinrichtungen, insbesondere durch:

  • Vorträge von UnternehmerInnen in Bildungseinrichtungen in den Fächern WAT und LER

  • Praxisworkshops in den Betrieben, sowie Durchführung von Schülerbetriebspraktika

  • Begleitung im Berufswahlprozess von SchülerInnen insbesondere durch Bewerbungstrainings

  • persönliches Coaching von SchülerInnen

  • Vorträge und Workshops in den Bereichen Unternehmensführung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Gesundheitsförderndes Arbeitsumfeld, Kommunikationstraining

  • Informationsveranstaltungen, Workshops zu betrieblichem Gesundheitsmanagement

  • Vortragsreihen über Gesundheitsförderung, insbesondere bei Kindern, Jugendlichen und Senioren

  • Ernährungsprojekte an Kindertagesstätten und Schulen – z.B. „das Gesunde Frühstück“ oder „Gemeinsam gesund Kochen“

§ 3

Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:

  • natürliche Personen

  • juristische Personen

  1. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.

  2. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

  3. Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7

Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Verein erlässt eine Beitragssatzung.

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung

  2. b) der Vorstand

  3. c) der Beirat

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmaljährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

  2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: vier Wochen.

  3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

  4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

  5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks, benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen Stimmen.

  7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

  8. Anträge können gestellt werden von:

  9. a) jedem erwachsenen Mitglied

  10. b) vom Vorstand

  11. Anträge müssen zwei Wochenvor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.

§ 10

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Eine juristische Person hat nur eine Stimme.

§ 11

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • dem Vorsitzenden

    • dem stellvertretenden Vorsitzenden

    • dem Kassenwart/Schatzmeister

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen oder Projektgruppen zu bilden. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch je zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 12

Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13

Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahrenzwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 14

Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

  2. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im folgenden bezeichnete juristische Person:

  • Gemeinde Michendorf

hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige  Zwecke zu verwenden.

§ 15

Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 18.05.2021 von der Mitgliederversammlung des Vereins Freies Unternehmernetzwerk Michendorf beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Michendorf, den 05.11.2021